AGBs

I. Allgemeines

(1) Für unsere Lieferungen und Leistungen, auch Auskünfte, Beratungen und Reparaturen, gelten die nachstehenden Bedingungen. Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.

(2) Abweichungen und Ergänzungen des Kaufvertrages seitens des Käufers sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung wirksam; dies gilt auch für die Abdingbarkeit des Schriftformerfordernisses.

(3) Daten unserer Kunden werden von uns EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung erforderlich ist.

II. Angebot und Vertragsabschluß

(1) Angebote sind freibleibend. Der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

(2) Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zugesagt hat.

(3) Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreis, wenn sie der Verkäufer schriftlich zugesagt hat.

(4) Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe.

(5) Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß und Leistungsangaben, sind annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Sie sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgelegt und als solche bezeichnet sind, sind in jedem Fall branchenübliche Abweichungen (Fabrikationstoleranzen) zulässig.

III. Preise

(1) Es kommen die am Tag der Auslieferung gültigen Preise gemäß unserer Preisliste zur Anwendung, falls nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart worden ist.

Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers. Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.

(2) Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Mehrwertsteuer, die der Kunde in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zu entrichten hat.

Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz, jeweils zzgl. Mehrwertsteuer zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten.

(3) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, hat der Kunde zusätzliche Frachtkosten und besondere, über die handelsübliche Verpackung hinausgehende Verpackungskosten, Nebengebühren, öffentliche Abgaben und Zölle zu tragen.

Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offen stehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommene Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

(4) Bei Bestellungen und Aufträgen, die nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluß ausgeführt werden sollen, sind wir berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Preise in Rechnung zu stellen.

Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Der Verkäufer wird den Käufer mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.

(5) Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

(6) Einem Kaufmann im Sinne des HGB gegenüber sind wir berechtigt, schon jetzt auch bei unterschiedlicher Fälligkeit gegen solche Ansprüche aufzurechnen, die er gegen unsere Mutter-, Tochter-, Schwester- oder sonst verbundene Gesellschaften hat.

IV. Lieferung

(1) Lieferfristen (Termine) beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor eindeutiger Klärung aller Einzelheiten des Auftrages unter Beibringung etwa erforderlicher Bescheinigungen.

(2) Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort, bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle; bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten.

(3) Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen und Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.

(4) Im Falle des Leistungsverzuges des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenen Unmöglichkeit sind Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

(5) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn diese dem Kunden zumutbar sind.

(6) Der Export unserer Artikel durch den Käufer bedarf unserer vorherigen Genehmigung.

(7) Falls die Lieferung oder Bestellung auf Wunsch des Kunden verzögert wird, so kann, beginnend eines Monats nach Anzeige der Lieferungsbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages pro angefangenen Monat berechnet werden. Dieses Lagergeld wird auf höchstens 5 % begrenzt, wenn nicht nachweislich höhere Kosten entstanden sind. Dem Kunden bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.

V. Rücksendungen

(1) Wenn wir die Rücksendung nicht zu vertreten haben, dürfen wir die Gutschrift je nach Art und Umfang der Retoure um 10 % der uns entstehenden Kosten (Lager/Lieferung) kürzen. Dem Kunden bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.

VI. Rahmen- und Abrufaufträge

(1) Rahmen- und Abrufaufträge verpflichten den Kunden zur Abnahme der dem Rahmen-/Abrufauftrag zugrunde liegenden Gesamtmenge.

(2) Soweit sich aus dem Vertrag keine bestimmten Abruftermine ergeben, ist die gesamte Menge des Rahmen-/Abrufauftrages innerhalb von 12 Monaten abzurufen.

(3) Werden vom Kunden Abruftermine nicht eingehalten, so sind wir berechtigt, vier Wochen nach schriftlicher Ankündigung unter Hinweis auf die Folgen des unterbliebenen Abrufes die Gesamtmenge vollständig zu liefern und zu berechnen. Unsere Rechte aus einem Verzug des Kunden bleiben unberührt.

VII. Zahlungen

(1) Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, sind Zahlungen in Euro zu leisten und haben porto- und spesenfrei zu erfolgen. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung und Gutschrift als Zahlung und werden ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorzeigung und Protesterhebung angenommen.

(2) Zahlungen haben innerhalb von 10 Tagen netto, jeweils ab Rechnungsdatum, im Falle der Lieferung durch unseren Service & Support bei Lieferung zu erfolgen; wir behalten uns vor, nach unserem Ermessen Vorauskasse zu verlangen. Bei der Belieferung von Fitness-Studios gilt generell Vorauskasse als vereinbart.

(3) Bei Überschreitung von Zahlungsfristen sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite, mindestens aber in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Jeder Vertragsteil ist berechtigt, einen anderen Zinsnachteil nachzuweisen. Ansprüche im Verzugsfalle bleiben unberührt.

(4) Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Kunden sind nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(5) Alle unsere Forderungen – auch solche aus anderen Verträgen mit dem Kunden, werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig im Falle des Zahlungsverzuges, Wechselprotestes oder der Zahlungseinstellung des Kunden oder wenn uns sonst Umstände bekannt werden, die zu begründeten und erheblichen Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden Anlass geben. Das gilt auch dann, wenn diese Umstände auf Seiten des Kunden schon bei Vertragsabschluß vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten. In allen genannten Fällen sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

VIII. Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und der Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

(2) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware nicht mit dem Verkäufer gehörender Ware gem. § 974 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Verkäufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmung gilt, unentgeltlich zu verwahren.

(3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zzgl. eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiter veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gem. Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.

(4) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung im Sinne von Abs. 3 auf den Verkäufer tatsächlich übergeht. Zu einer anderen Verfügung über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.

(5) Der Verkäufer ermächtigt den Verkäufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gem. Abs. 3 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, so lange der Verkäufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

(6) Über die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

(7) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung; bei einem Scheck oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

(8) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 % so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

IX. Gewährleistung und Rügepflicht

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Waren – auch wenn zuvor Muster oder Proben übersandt worden waren – unverzüglich nach Eintreffen bei ihm auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit sorgfältig zu untersuchen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 7 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort oder wenn der Mangel bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar war, binnen 7 Tagen nach seiner Entdeckung schriftlich, fernschriftlich oder per Telefax eingegangen ist.

Die Obliegenheiten der §§ 377 und 378 des Handelsgesetzbuches gelten mit der Maßgabe, dass dem Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, alle erkennbaren und alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor eventueller Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat.

(2) Transportschäden sind unverzüglich dem Spediteur/Service & Support anzuzeigen; es gelten insoweit die Anzeigepflichten der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen; handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.

(3) Bei berechtigter Mängelrüge leisten wir im Falle von Mängeln oder bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft der gelieferten Ware nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

(4) Für alle sonstigen dem Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Fehlen zugesicherter Eigenschaften der gelieferten Ware etwa zustehenden Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, Abschnitt X findet Anwendung.

Diese Regelung gilt jedoch nicht für Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, wenn die Eigenschaftszusicherung den Kunden gegen das Risiko solcher Schäden absichern soll; auch in diesem Fall haften wir aber nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.

(5) Ein Mangel liegt nicht vor bei branchenüblichen Abweichungen der gelieferten Ware von der Auftragsbestätigung. Bei Waren, die als deklassiertes oder gebrauchtes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu.

(6) Unsere Gewährleistung erlischt, wenn Nacharbeiten und Änderungen ohne vorherige Zustimmung vorgenommen oder von uns nicht gelieferte Teile/ebenso Ersatzteile verwendet werden.

(7) Voraussetzung für die Gewährleistung ist die Erfüllung der dem Kunden obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen.

(8) Weitere gewährleistungsrechtliche Ansprüche sind ausgeschlossen.

X. Haftungsbegrenzung

(1) Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von § 377, 378 HGB, stehen dem Käufer unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen ein Jahr lang Gewährleistungsansprüche zu. Zugesicherte Eigenschaften sind als Zusicherungen ausdrücklich zu kennzeichnen.

Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Käufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

(2) Sämtliche vorstehende Haftungsregelungen gelten auch für den Fall, dass Handlungen der von uns beauftragten Monteure und Spediteure zu einem Schaden geführt haben sollten.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

(1) Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist Bochum.

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen unser Sitz.

(3) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie etwaige sonstige zwischenstaatliche Übereinkommen, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, finden keine Anwendung.

Scotfit GmbH

Vierhausstraße 92

44807 Bochum

Deutschland

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